Globalberechnung

Allgemeines

Unter einer Globalberechnung wird nach allgemeiner Rechtsprechung das schriftliche Rechenwerk zur Ermittlung der Beitragsobergrenze für die öffentlichen Einrichtungen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes verstanden.

Die Globalberechnung ist die zwingende Voraussetzung für eine Beitragserhebung im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Der Rechtsbegriff der Globalberechnung hat als solcher erstmals im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2. Juli 1975 Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Die baden-württembergische Rechtsprechung hat sich in nunmehr mehr als 30 Jahren zur umfassendsten Rechtsprechung zur Globalberechnung entwickelt, der sich zwischenzeitlich auch alte und neue Bundesländer angeschlossen haben.

Bei der bislang praktizierten Kalkulationsweise über Baugebiete ergaben sich im Laufe der Zeit Beitragsüberdeckungen, insbesondere durch weitere Erschließung von Neubaugebieten, die in der bisherigen Kalkulation nicht berücksichtigt waren.

Basierend auf Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gleichheitsgrundsatz, ist der Beitragssatz nicht allein unter Beschränkung auf beim Erlass der Satzung beitragspflichtigen Grundstücke, sondern auch unter Einbeziehung der Grundstücksflächen zu ermitteln, die voraussichtlich künftig an die öffentliche Einrichtung angeschlossen und damit beitragspflichtig werden.

Die Globalberechnung soll in erster Linie nachweisen, dass der Ortsgesetzgeber das ihm bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Darüber hinaus soll der Nachweis erbracht werden, dass das Kostendeckungsprinzip beachtet wurde.


Ermittlung des beitragsfähigen und umlagefähigen Aufwandes

Die folgenden Ausführungen zur Ermittlung des Herstellungsbeitrags für die Abwasserbeseitigung gelten für die Wasserversorgung entsprechend.


Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben

der Entwässerungsanlagen

Ermittlung der Investitionskosten, Zuweisungen und Zuschüsse für die erstmalige Herstellung des bestehenden Abwasserbeseitigungssystems (Rohrnetz, Hebewerke, Sammler, Regenbecken etc.), ausgehend von den vorliegenden Unterlagen und dem aktuellen Anlagenachweis.

Ermittlung der Investitionskosten für geplante Erweiterungen (Erschließungsgebiete, Sammler, Regenbecken), ausgehend vom Kanalisationsplan bzw. Flächennutzungsplan, Zusagen, Erfahrungswerten und Vorstellungen der Verwaltung.

Die künftigen Herstellungskosten werden (bei einer Kalkulation auf Basis der Nominalwerte) unter Berücksichtigung angemessener Preissteigerungsraten (Baupreisentwicklung für Ortskanäle) auf das künftige Herstellungsjahr hochgerechnet.

Künftige, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Zuschüsse werden ermittelt und abgesetzt.


Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben der Kläranlage(n)

Ermittlung der Investitionskosten, Zuweisungen und Zuschüsse für die bestehende(n) Kläranlage(n) ausgehend von den vorhandenen Unterlagen, dem Anlagenachweis und ggf. Erhebung bei Abwasserverbänden.

Ermittlung der Investitionskosten für geplante Erweiterungen, ausgehend von förmlich festgestellten oder genehmigten Klärwerksplänen, Kostenvoranschlägen, Erfahrungswerten etc. Im Rahmen der Berechnung ist auch hier der anderweitig bereits gedeckte Anschaffungs- und Herstellungsaufwand (Zuweisungen und Zuschüsse) abzusetzen.

Kosten der erstmaligen Herstellung / Ausbauprogramm
der öffentlichen Einrichtung

Überprüfung der Fachplanungen bzw. des endgültigen Ausbauzustandes der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, falls Erweiterungskosten für das Leitungssystem bzw. die Kläranlage anfallen. Insbesondere im Rahmen der künftigen Entwicklungen ist in die Kalkulation das Ausbauprogramm der Anlagen sowie der Flächennutzungsplan miteinzubeziehen.

Die Abwasseranlagen werden hinsichtlich ihrer technischen Realisierbarkeit, der finanziellen Auswirkungen sowie der abschnittsweisen Planung aufeinander abgestimmt.

Straßenentwässerungskostenanteil

Bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist der Teilaufwand in Abzug zu bringen, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt.

Nach einer Modellrechnung der VEDEWA entfallen von den realen Kosten einer Mischwasserkanalisation 25 Prozent auf die Straßenentwässerung und 75 Prozent auf die Grundstücksentwässerung.

Sind in der Gemeinde abweichende Entwässerungsverhältnisse anzutreffen, wie sie das kostenorientierte Vergleichsmodell der VEDEWA aufweist, ist der Straßenentwässerungs-kostenanteil nach dem sog. 3-Kanal-Modell zu bestimmen. Für Sammler und Regenüberlaufbecken ist daneben auch eine Berechnung des Straßenentwässerungsanteils nach der leistungsorientierten Methode zulässig. Wir verweisen hier auf unseren separaten Leistungsbeschrieb.

Ermessens- und Prognoseentscheidungen des Ortsgesetzgebers

Bei Beschlussfassung über den Beitragssatz sind vom Ortsgesetzgeber Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen, die in unserem Erläuterungsbericht zur Globalberechnung im einzelnen aufgeführt sind.

Beitragsobergrenze

Die Beitragsobergrenze wird über Division der ermittelten Investitionskosten durch die ermittelte Gesamtbeitragsfläche (z.B. Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche bzw. Nutzungsfläche) errechnet.

Flächenseite

Damit die Flächenermittlung zur Globalberechnung auch verwaltungserichtlich nachprüfbar ist, ist eine präzise Darstellung und Dokumentation erforderlich.

Aus der Flächenermittlung muss demnach ersichtlich sein, in welchen Fällen die Kommune bereits von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat (insbes. Bebauungspläne) und von welchen Nutzungen, Straßenanteile etc. sie für künftige Baugebiete (z.B. laut Flächennutzungsplan) ausgehen will.

Vorteilsgerechte Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere die zulässige Geschossfläche und die sog. Nutzungsfläche.

Die Flächenermittlung und Dokumentation kann auf Wunsch auch durch die Verwaltung selbst vorgenommen werden. Unser Haus steht dann im Zusammenhang mit den erforderlichen Besprechungen beratend zur Seite.

Im Rahmen der Plandokumentation wird besonderer Wert auf nachfolgende Differenzierung gelegt:

  • unbeplanter Innenbereich (§34 BauGB)
  • beplanter Bereich (d.h. alle Bebauungspläne werden berücksichtigt)
  • künftige Baugebiete mit/ohne Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan
  • Flächen außerhalb des Flächennutzungsplans
  • Außenbereiche (§35 BauGB)

Aus der dokumentierten Flächenermittlung in Form von Flächentabellen und entsprechendem Planmaterial (auf Wunsch auch auf digitaler Kartenbasis), ist leicht nachvollziehbar, welche Flächen bis zum Planungsendzeitpunkt in der Berechnung berücksichtigt wurden. Bezüglich der künftigen Gebiete ist der Flächennutzungsplan heranzuziehen.

Überprüfung der Anlagenachweise

Die Überprüfung der Anlagenachweise bezieht sich auf die augenscheinliche Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit.

Beratung bei der Satzungserstellung/-änderung

Eine rechtmäßige Abwassersatzung/Entwässerungssatzung ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer rechtmäßigen Globalberechnung möglich, weshalb eine Überarbeitung der Abwassersatzung/Entwässerungssatzung in der Regel angebracht erscheint. Hierfür stellen wir Ihnen unsere Erfahrung im Rahmen der erforderlichen Besprechungen zur Verfügung.

Mitarbeit der Verwaltung und erforderliche Besprechungen

Der Umfang der Mitwirkung beschränkt sich in erster Linie auf die Überlassung der entsprechenden Unterlagen.

Im Rahmen von Besprechungen sind offene Fragen hinsichtlich der Kostenpositionen zu klären, die sich aus den überlassenen Unterlagen nicht erheben lassen.

 

Termine

Erfahrungsgemäß musss mit einem Bearbeitungszeitraum von drei bis fünf Monaten gerechnet werden.

Vertragliche Vereinbarungen von Abgabeterminen sind möglich.